CO2-Gebäudesanierungsprogramm des Bundes – Teil 1
Mit diesem Förderprogramm kann man zinsgünstig und langfristig den Bau, die Herstellung bzw. den erstmaligen Kauf von KfW-Effizienzhäusern finanzieren. Innerhalb der ersten 10 Jahren der Darlehenslaufzeit wird der Zinssatz aus Bundesmitteln günstiger angeboten. Sowohl Käufer als auch Bauherren von neuen Wohngebäuden zur Vermietung oder Selbstnutzung können Anträge stellen. Zu diesem Kreis zählen:
- Privatpersonen
- sonstige Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts
- Gemeindeverbände
- Kreise
- Wohnungsunternehmen
- Gemeinden
- Wohnungsgenossenschaften.
Was genau wird gefördert?
Sowohl der Bau, die Herstellung als auch der erstmalige Erwerb von Wohngebäuden inklusive den Pflege-, Wohn- und Altenheimen werden gefördert. Neben der Erweiterung von bestehenden Gebäuden durch abgeschlossene Wohneinheiten gilt auch die Umwidmung von bislang nicht wohnwirtschaftlich verwendeten Gebäuden bei einer anschließenden Nutzung als ein Wohngebäude als Herstellung. Jedoch werden keine Wochenend- und Ferienhäuser gefördert.
Die Förderung von KfW-Effizienzhäuser mit einem gewissen energetischen Niveau
Es werden KfW-Effizienzhäuser mit einem bestimmten energetischen Niveau gefördert. Dabei ist das angestrebte KfW-Effizienzhaus-Niveau mittels einer Antragstellung durch den Sachverständigen zu bestätigen. Sowohl der Jahres-Primärenergiebedarf QP als auch der Transmissionswärmeverlust H’T, welcher sich auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche der Immobilie bezieht, müssen von einem Sachverständigen ermittelt werden.
Das KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV2009) und das Passivhaus
Diese Effizienzhäuser muss sowohl unterhalb des Jahres-Primärenergiebedarf (QP) von 70 % als auch unterhalb des Transmissionswärmeverlust (H’T) von 85 % der errechneten Werte für ein Referenzgebäude nach der Tabelle 1 der Anlage 1 (EnEV2009) liegen. Der Transmissionswärmeverlust darf außerdem nicht den Wert nach der Tabelle 2 der Anlage 1 (EnEV2009) überschreiten.
Außerdem werden selbst Gebäude gefördert, deren Jahres-Heizwärmebedarf QH und Jahres-Primärenergiebedarf QP nach dem PHPP (Passivhas Projektierungspaket) mittels einem Sachverständigen nachgewiesen werden kann. Hier darf der Jahres-Primärenergiebedarf QP höchstens 40 kWh / qm Gebäudenutzfläche AN sowie der Jahres-Heizwärmebedarf QH nach PHPP höchstens 15 kWh / qm Wohnfläche betragen.
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