Wohnen in München

Immobilien in der Landeshauptstadt

Wohnen in Bayern

Wohnungen im Freistaat

Ratgeber

Fragen & Antworten zu interessanten Themen

Die Münchner Stadtteile

Lokale Informationen zu den Münchner Stadtteilen

Finanzen

Alles rund ums Geld

Home » Ratgeber

Maßnahmen gegen Mietnomaden – Teil 2

am 27. November 2009 – 18:28Kein Kommentar

Was passiert, wenn ein Mietnomade in die Wohnung eingezogen ist? Nun braucht man einen sehr guten Rat. Schließlich muss man hier das Eigentum schützen. Hier sollte man sich an einen guten Fachanwalt für Mietrecht wenden. Bis die Mietnomaden aus der Mietwohnung draußen sind, kann der Vermieter sowohl viel Zeit als auch Geld verlieren.

Der mögliche Rechtsweg

Der Vermieter sollte sich sehr genau an den gegebenen Rechtsweg halten. Zunächst setzt man den Mieter in Verzug. Ferner mahnt man die noch nicht bezahlte Miete an. Sobald der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen im Rückstand ist, so kann der Vermieter ihn ohne eine Frist kündigen.

Die wirksame Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung muss man die Form einhalten. Die fristlose Kündigung muss Gründe haben. Sie wird erst wirksam, sobald sie dem Mieter zugegangen ist.

Die überbrachte Kündigung an den Mieter

Am besten sollte der Vermieter die fristlose Kündigung unter Zeugen an den Mieter aushändigen. Natürlich kann auch ein Bote diese Kündigung übermitteln. Der Vermieter muss beweisen, dass der in Verzug geratene Mieter auch tatsächliche die fristlose Kündigung erhalten hat.

Die Zahlung der Mietrückstände während eines Prozesses

Das ganze Spiel kann jedoch wieder von vorne anfangen, wenn der Mieter innerhalb des Prozesses seine Mietschulden bezahlt. Dadurch bleibt die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung ohne Folgen. Deshalb sollte der Vermieter neben einer fristlosen Kündigung auch die ordentliche Kündigung aussprechen. Somit kann er den Mieter aus seine Wohnung bringen.

Was passiert bei einer fristlosen Kündigung?

Erhielt der Mieter die fristlose Kündigung, so muss er innerhalb von 14 Tagen die Mietwohnung räumen. Etliche Mieter räumen aber nach der fristlosen Kündigung nicht die Mietwohnung. Der Vermieter kann dann die Räumungsklage einreichen.

Die Räumungsklage und der Gerichtsvollzieher

Aber es dauert häufig sehr lange, bis die Räumungsklage vollzogen wird. Die Gerichtsvollzieher und Gerichte sind mit den Räumungsklagen überlastet. Dies strapaziert nicht nur die Nerven, sondern auch den Geldbeutel. Pro Zimmer verlangt der Gerichtsvollzieher einen Vorschuss in Höhe von etwa 1.000 Euro.

Erhöhung der Erfolgsaussichten für den Vermieter

Der Vermieter kann seine Erfolgsaussichten erhöhen. Er muss lediglich zur gleichen Zeit mit der Räumungsklage die Zahlungsklage aufgrund der ausstehenden Mieten einreichen. Ferner kann man die ausstehenden Mieten mittels einem Urkundsverfahren einklagen. Hierfür muss ein Mietvertrag vorliegen, aus welchem die eigenen Ansprüche klar aufgezeichnet sind.

Niemals Schlösser austauschen

Folgendes sollte der Vermieter auf keinen Fall machen. Zum Einen sollte man niemals die Schlösser austauschen und dadurch den Mieter auf eigener Faust aus der Mietwohnung rauswerfen. Dies ist Hausfriedensbruch. Trotz der Mietrückstände kann sich der Mieter in die Mietwohnung zurück klagen.

Niemals mit Dienstleistern mit illegalen Methoden zusammenarbeiten

Zum Anderen sollte man sollte der Vermieter keine Dienstleister anheuern, welche mit nicht legalen Methoden (z. B. Drohungen) arbeiten. Dadurch soll der Mieter aus der Mietwohnung gebracht werden. Mit diesen Methoden macht sich der Vermieter strafbar.

Verwandte Beiträge:

  1. Maßnahmen gegen Mietnomaden – Teil 1
  2. Störung des Hausfriedens als Kündigungsgrund
  3. Die Kündigung einer Mietwohnung – Teil 2
  4. Die Kündigung einer Mietwohnung – Teil 1
  5. Eigenbedarf als Kündigungsgrund – Teil 4

Schreiben sie einen Kommentar!

Fügen sie unten ihren Kommentar hinzu, oder trackback von ihrer eigenen Seite.. Sie können außerdem Abonnieren sie diese Kommentare via RSS.

Sei nett. Halt es sauber. Bleib beim Thema. Kein Spam.

Sie können diese HTML-Tags benutzen:
<a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

Dieser Blog hat Gravatar aktiviert. Um ihren eignen Avatar zu bekommen registrieren sie sich bitte unter Gravatar.