Förderung von Eigenwohnraum und Mietwohnraum im Zweifamilienhaus – Teil 1
Sowohl der Bau (d. h. Gebäudeänderung bzw. -erweiterung, Neubau) als auch der Erst- und Zweiterwerb werden gefördert. Hier bezieht sich der Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum in Form von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Mietwohnraum, welcher sich in einem Zweifamilienhaus befindet. Mittels einem einzigen Zuschuss für Haushalte mit Kinder und mit einem Darlehen wird der Eigenwohnraum gefördert. Der Mietwohnraum in einem Zweifamilienhaus wird nur mit einem Kredit gefördert und die Höhe der Fördermittel richtet sich nach der dauerhaften, tragbaren Belastung.
Das Darlehen
Die Höhe des Kredits liegt bei dem Ersterwerb und Bau bei 30 % und bei einem Zweiterwerb liegt er bei 35 % der förderfähigen Kosten. Für die ersten 15 Jahren der Darlehenslaufzeit beträgt der Zinssatz bei 0,5 % pro Jahr. Danach passt man den Zinssatz dem Kapitalmarktzins an, wobei der Zinssatz von 7 % pro Jahr nicht überschritten werden darf. Allerdings erfolgt dies nur dann, wenn keine Gefährdung der Tragbarkeit der Belastung vorliegt.
Die Tilgung
In den ersten zwei Jahren erfolgt keine Tilgung. Anschließend beträgt die Tilgung in Abhängigkeit des Anstiegs der ersparten Zinsen 1 % pro Jahr. Die Tilgung liegt bei einem Zweiterwerb von Wohnraum in (fast) neuwertigen Immobilien bei 1 %. In den restlichen Fällen liegt die Tilgung bei 2 % pro Jahr unter dem Anstieg der ersparten Zinsen.
Der einmalige Verwaltungskostenbeitrag
Es wird bei dieser Art von Fördermittel ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag erhoben. Dieser beträgt 2 %. Der Verwaltungskostenbeitrag muss innerhalb der ersten zwei Jahren pro Halbjahr mit jeweils 0,5 % des Kreditnennbetrages entrichtet werden.
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