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Verjährungsfristen bei Eigentümergemeinschaften

am 9. November 2009 – 12:03Kein Kommentar

Am 31.12.2009 verjähren zahlreiche Forderungen aus dem Jahr 2006. Wohneigentumsverwaltungen und Wohnungseigentümer sollten so schnell wie möglich ihre Ansprüche geltend machen, um keine finanzielle Verluste zu erleiden. Am 01.01.03 wurde das Schuldrecht reformiert. Hier verkürzte man die Verjährungsfrist auf 3 Jahre.

Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist fängt immer am Ende eines Jahres an, in welchem der Anspruch aufgetreten ist. Am 31.12.2009 verjähren beispielsweise alle die in 2006 fällig gewordenen Sonderumlagen und Hausgelder. Dies gilt auch für die im Jahr 2006 vorgelegten Jahres- und Betriebskostenabrechnungen.

Mahnverfahren

Eigentümer von einer vermieteten Wohnung müssen bis zum Ende des Jahres ein Mahnverfahren einleiten. Dieses Mahnverfahren bezieht sich auf die noch nicht erhaltenen Mietzahlungen aus 2006. Selbst die Ansprüche einer WEG auf einen Rückbau von noch nicht genehmigten, baulichen Veränderungen haben eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Verlängerte Verjährungsfrist

Die WEG-Verwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften (kurz: WEG) haben bei dem Beseitigen von Baumängeln durch einen Bauträger mehr Zeit. Bei Werkverträgen nach dem BGB verjähren die Gewährleistungsansprüche erst nach fünf Jahren ab der Abnahme. Bei VOB-Verträgen beträgt die Verjährungsfrist nach der Abnahme vier Jahre. Wurde erst in 2006 abgenommen, so tritt die Verjährung erst zum entsprechenden Abnahmedatum und nicht zum 31.12. in 2010 bzw. 2011 ein.

Verhinderung der Verjährung

Jedoch reicht eine einfache, schriftliche Mahnung in Bezug auf die Zeit nicht mehr aus, um das Eintreten der Verjährung zu hemmen. Die Ansprüche müssen über ein Gericht geltend gemacht werden (z. B. Mahnverfahren), um eine Verjährung zu vermeiden. Wenn der Schuldner einem Mahnbescheid nicht widerspricht, kann nach einiger Zeit ein Vollstreckungsbescheid beantragt und auch erlassen werden. Der Eintritt einer Verjährung kann ansonsten lediglich mit der Klage verhindert werden.

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