Fallen beim Kauf eines Grundstücks
Bei einem Bau eines Hauses kann man sein Traumhaus nach den individuellen Ideen realisieren. Wenn aber noch kein Grundstück vorhanden ist, so beginnt das Suchen nach einem entsprechenden Bauland. Die künftigen Bauherren sollen neben dem Umfeld auch die Lage betrachten. Jedoch muss man auch die möglichen Risiken beachten.
Das Vorkaufsrecht einer Gemeinde
Zum Einen gibt es das Vorkaufsrecht der Gemeinde, das nicht im Grundbuch steht. Mit diesem Vorkaufsrecht will sie potenzielle Verwirklichungen ihrer Planungen realisieren (z. B. öffentliche Einrichtungen, Grün- und Verkehrsflächen). Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht lediglich innerhalb von 2 Monaten nach der in Kenntnisnahme eines Grundstücksverkaufs ausüben. Man sollte sich daher immer vom Planungsamt bestätigen lassen, dass die jeweilige Gemeinde das Grundstück nicht erwerben will.
Baulasten
Zum Anderen gibt es Baulasten, welche insbesondere Auflagen am Bau vorschreiben. Die Auflagen am Bau können beispielsweise Nachbarabstände, Wegerechte, Fluchten oder Baumfällverbote sein. Diese Auflagen kann ein Käufer lediglich im Baulastenverzeichnis der Gemeinde erfahren. Sie stehen nicht in einem Grundbuch.
Grunddienstbarkeiten
Ferner gibt es Grunddienstbarkeiten. Diese beziehen sich auf das Recht von den Nachbarn, auf dem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und Wege zu benutzen. Die Grunddienstbarkeiten findet man in der Abteilung II des Grundbuchs.
Öffentliche Lasten
Weiterhin muss man die öffentlichen Lasten beachten. Sie betreffen die potenziellen künftigen Kosten für das Erschließen eines Wohngebiets (z. B. Versorgungsleitungen, Gehwege, Straßen zu einem Grundstück). Diese öffentlichen Lasten muss der Anlieger zum größten Teil zahlen.
Öffentliche Lasten beim Planungsamt erfragen
Auch diese findet man nicht in einem Grundbuch. Man muss im Planungsamt nachfragen, ob noch möglicherweise Rechnungen zu begleichen sind. Ansonsten muss der Neuerwerber diese Last tragen.
Altlasten
Außerdem muss man die Altlasten beachten. Hier haften die Eigentümer von einem verunreinigten Grundstück für das Beseitigen der Altlasten. Diesen Aspekt sollte man deshalb vorher überprüfen. Die potenziellen, spätere Regressansprüche gegen den jeweiligen Verkäufer sollte man in einem Kaufvertrag niederschreiben lassen.
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