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Die Kündigung einer Mietwohnung – Teil 2

am 26. Oktober 2009 – 13:12Kein Kommentar

Die vor dem 01.09.01 unterzeichneten Verträgen mit einer Befristung bleiben immer noch wirksam. Dies ist auch für vor dem 01.09.01 geschlossene und befristete Verträge gültig, sofern sie eine automatische Verlängerung um einen festgelegten Zeitraum beinhalten. Die Kündigung ist hier lediglich zum Schluss des Verlängerungszeitraums möglich. Nach dem 01.09.01 dürfen diese Verträge nicht mehr unterzeichnet werden.

Die Form einer Kündigung

Es muss immer eine in Schriftform angefertigte Kündigung erfolgen. Sie muss von sämtlichen Vertragspartnern selbst unterzeichnet worden sein. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht aus.

Die wirksame Kündigung

Eine Kündigung wird wirksam, sobald sie dem anderen Vertragspartner zugeht. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter der Kündigung durch den Mieter zum vertraglich möglichen Datum zustimmt. Lediglich der Erhalt des Kündigungsschreibens ist wichtig. Der Mieter soll immer sicherstellen, dass er einen Nachweis über den Zugang des Kündigungsschreiben hat.

Die Rücknahme der Kündigung

Aber eine bereits zugestellte Kündigung kann von dem Mieter nicht mehr zurückgenommen werden, ohne dass der Vermieter mit der Rücknahme der Kündigung einverstanden ist. Der Mieter muss die Kündigung nicht begründen. Dagegen muss der Vermieter seinen drei Begründungspflichten nachgehen.

Die drei Begründungspflichten des Vermieters

Eine Begründung ist der Eigenbedarf des Vermieters. Die angemessene, wirtschaftliche Verwertung der Immobilie ist nicht mehr möglich. Die Vertragspflichten in einem entsprechenden Umfang werden durch den Mieter schuldhaft verletzt.

Eine Ausnahme der Begründungspflicht

Der Vermieter hat eine Ausnahme bei seiner Begründungspflicht. Dabei muss es sich um ein Zweifamilienhaus handeln, in welchem auch der Vermieter wohnt. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Mieter um drei Monate.

Die außerordentliche Kündigung

Es gibt zum Einen eine ordentliche Kündigung in einer gewissen Frist. Zum Anderen kann das Mietverhältnis auch durch eine außerordentliche Kündigung – hier: fristlos – vom Vermieter und Mieter gekündigt werden. Die fristlose Kündigung hat in Bezug auf Schadensersatzforderungen gewisse rechtliche Konsequenzen. Deshalb sollte der Mieter beim Erhalt einer außerordentlichen Kündigung eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Die Sonderkündigungsrechte

Neben der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung gibt es die Sonderkündigungsrechte. In gewissen Fällen kann der Mieter auch unabhängig von einem befristeten Vertrag das Mietverhältnis kündigen. In folgenden Fällen kann der Mieter eine Sonderkündigung aussprechen: im Todesfall, bei einem nicht erlaubten Untermieter, bei einer Modernisierung oder wenn die Nettokaltmiete erhöht wird.

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