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Die Kündigung einer Mietwohnung – Teil 1

am 26. Oktober 2009 – 12:54Kein Kommentar

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Beendigung eines Mietvertrages zu den vereinbarten Fristen, die im Mietvertrag stehen. Ab dem 01.09.2001 unterzeichnete, unbefristete Mietverträge können seitens des Mieters zu jedem letzten Monatstag mit einer 3-monatigen Frist gekündigt werden. Wenn der Vermieter die Kündigung ausspricht, wird die Kündigungsfrist nach fünf und acht Jahren um je drei Monate auf höchstens neun Monate verlängert.

Mietverträge vor dem 01.09.2001

Die vor dem 01.09.2001 unterschriebenen Mietverträge gilt die neue gesetzliche Regelung nicht. In diesen Mietverträgen werden die alten Kündigungsfristen sinngemäß oder wörtlich wiedergegeben. In diesem Fall gilt nur der Vertrag und somit die nach altem Recht gültigen Kündigungsfristen, die teilweise bis zu 12 Monate lang sind.

Kündigung des befristeten Mietvertrages durch den Mieter

Bei befristeten Verträgen ist die Kündigung lediglich zum der festgelegten Laufzeit möglich. Der Mieter kann viel eher aus dem Vertrag aussteigen. Der Vermieter kann dessen Kündigung nicht akzeptieren. Somit muss der Mieter entweder im Einverständnis des Vermieters einen Nachmieter stellen oder der Mieter kann die Mietwohnung an jemand anderes untermieten.

Ausnahmefälle von zeitlich befristeten Mietverträgen nach dem 01.09.2001

Die ab dem 01.09.2001 unterzeichneten Mietverträge können unter bestimmten Ausnahmefällen zeitlich befristet werden. Eine Befristung ist möglich, sofern der Vermieter in Schriftform im Mietvertrag auf den Eigenbedarf an der vermieteten Wohnung zum Ende der Mietzeit hinweist oder große Sanierungsarbeiten vornehmen will. Bei einer unwirksamen Befristung kann der Mieter eine 3-monatige Kündigungsfrist aussprechen.

Der Kündigungsverzicht bzw. Kündigungsausschluss

Der Vermieter kann seine Begründungspflicht für einen befristeten Mietvertrag umgehen. Dabei muss er einen Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss in den Mietvertrag aufnehmen. Beim wirksamen Kündigungsverzicht wird die ordentliche Kündigung durch den Mieter für den Mietzeitraum ausgeschlossen. Somit soll man schon vor den Mietvertragsabschluss eine Prüfung über einen mögliche enthaltenen Kündigungsausschluss oder Befristung vornehmen.

Hier geht es zu Teil 2.

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