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Die Renovierung – Teil 2

am 26. Oktober 2009 – 12:20Kein Kommentar

Sofern die Renovierungsklausel in dem Mietvertrag wirksam ist und die Wohnung nach dem Ablauf der Renovierungsfristen renovierungsbedürftig ist, müssen die Renovierungen durchgeführt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Mieter bei seinem Einzug eine teilweise renovierte oder unrenovierte Wohnung vorfindet. Deshalb sollte man beim Einzug im Übergabeprotokoll den Renovierungszustand exakt festzuhalten und den eigenen Arbeitsumfang zu verhandeln. Beim Einzug legt man den Grundstein dafür, dass der Mieter am Ende der Mietdauer nur das renoviert, was er selbst verwohnt hat.

Die Quotenklausel

Der Vermieter kann keine Schönheitsreparaturen verlangen, sofern das Mietverhältnis vor Ende der vereinbarten Fristen endet. Dies kann der Vermieter umgehen. Oftmals beinhalten Verträge eine Quotenklausel für den Fall, dass die regulären Renovierungsfristen bei Ablauf des Mietverhältnisses noch nicht fällig geworden sind.

Die Wahl des Mieters

Der Mieter hat hier eine Wahl. Er kann einen anteiligen Geldbetrag in Abhängigkeit der abgewohnten Zeit für die Renovierungsarbeiten tragen. Er kann aber auch selbst die Renovierung fachgerecht vornehmen. Die Grundlage für den anteiligen Betrag dient ein Kostenvoranschlag von einem Malerbetriebes.

Unwirksame Klauseln im Mietvertrag

Sollte im Mietvertrag der Kostenvoranschlag des Vermieters als verbindlich angesehen werden, so ist dies unwirksam. Das Gleiche gilt bei einer 100-%igen Belastung des Mieters mit den Renovierungskosten, nachdem die Fristen abgelaufen sind. Der Mieter muss die Möglichkeit bekommen, statt der anteiligen Zahlungsverpflichtung die Arbeiten selbst vorzunehmen. Eine formularvertragliche Vereinbarung ist auch unwirksam, sofern sie dem Mieter die Renovierung durch einen entsprechend ausgebildeten Handwerker vorschreibt.

Die Individualvereinbarungen

Man differenziert zwischen den forumularvertraglichen Klauseln und den Individualvereinbarungen. Bei den Individualvereinbarungen wurde über die Renovierungsvereinbarungen bei Vertragsabschluss verhandelt. Der Mieter kann beim Inhalt und die Formulierung mitreden.

Klauseln bei den Individualvereinbarungen

Die verbraucherschützenden Vorschriften über die AGB sind auf die individuellen Vertragsvereinbarungen nur begrenzt oder nicht anwendbar. Die Endrenovierung ist hier von der Mietdauer unabhängig. Die Renovierung kann bei der individuellen Vereinbarung nur durch einen Malerfachbetrieb wirksam sein.

Pflichten beim Auszug

Der Mieter muss die Räume bei Ablauf des Mietverhältnisses in einem geräumten und gereinigtem Zustand übergeben. Dies ist unabhängig von den eigentlichen Renovierungspflichten vorzunehmen. In einem Übergabeprotokoll sollte der Zustand der Räumlichkeiten beim Auszug aufgeschrieben werden.

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