Die Renovierung – Teil 1
Der Vermieter verpflichtet sich während der gesamten Mietdauer zur Instandsetzung und -haltung der Wohnung. Die Wohnung wird auch durch das Durchführen von regelmäßigen Renovierungsmaßnahmen instand gehalten. Jedoch wird in allen standardisierten Mietverträgen die Renovierungspflicht vom Vermieter auf den Mieter übertragen, die auch unter dem Namen Schönheitsreparaturen bekannt sind. Der Mieter braucht bei einem Fehlen solch einer vertraglichen Klausel keine Renovierungen beim Auszug vorzunehmen.
Grenzen bei der Übertragung der Renovierungspflicht
Für die Übertragung der Renovierungspflichten vom Vermieter auf den Mieter sind gewisse Grenzen festgelegt. Generell werden Bad, Dusche und Küche alle 3 Jahre renoviert. Die Schlaf- und Wohnräume, Toiletten, Dielen und Fluren sind in der Regel Renovierungen alle 5 Jahre vorzunehmen. In den restlichen Nebenräumen findet alle 7 Jahre eine Renovierung statt.
Keine Renovierung unter gewissen Umständen und unwirksame Klauseln
Bestimmte Räumlichkeiten müssen nach dem Fristablauf nicht renoviert werden, weil der Mieter diese Räume oder die Wohnung kaum genutzt hatte (z. B. längere Abwesenheit). Somit verlängern sich die Renovierungsfristen. Eine Klausel ist unwirksam, sobald der Mieter unabhängig von dem wirklichen Renovierungsbedarf Minimum alle 3 und 5 Jahre zur Renovierung verpflichtet ist. Die Kombination einer Auszugsrenovierung und der Renovierung nach einem Fristenplan sind ebenfalls unzulässig.
Der zulässige Umfang von Renovierungsmaßnahmen
Die folgenden Arbeiten gehören zum zulässigen Umfang: das Streichen und Tapezieren der Decken und Wände, das Lackieren der Türen, Türzargen, der Fenster, der Außentür von der Innenseite und der Heizkörper mit den Ab- und Zulaufrohren. Diese Schönheitsreparaturen gehören nicht dazu: das Austauschen von mitvermieteten Teppichböden und das Versiegeln und Abschleifen von Holzböden. Die reguläre Abnutzung wird durch die Nettomiete abgegolten.
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