Urteil zur Arbeitslosenversicherung von Selbstständigen
Das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen sprach ein Urteil über die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Die Bundesagentur für Arbeit kann nun diese Versicherung ohne eine Mahnung eine Kündigung aussprechen. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Selbstständige mit der Ratenzahlung in Verzug ist.
Wie kam es zu diesem Urteil?
Zu diesem Urteil kam es, als ein Selbstständiger drei Monate lang seine Beiträge für die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht bezahlt hatte. Daraufhin kündigte die Bundesagentur für Arbeit ohne eine Mahnung die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Nach der Kündigung klagte der 56-jährige Selbstständige vor dem Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen. Jedoch hat er das Verfahren verloren (Az. 19 AL 74/08).
Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Das Nachzahlen der Beiträge kam viel zu spät. Nach der Ansicht des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalens ordnet das Sozialgesetzbuch III bei einem 3-monatigen Zahlungsverzug automatisch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses an. Der Gesetzgeber entschied sich eindeutig für dieses Versicherungsprinzip. Aufgrund dessen ist das weitere Bestehen des Versicherungsverhältnisses auf Grund der Risikobegrenzung an die zeitige Begleichung der Gebühren geknüpft.
Die Risikobegrenzung
Bei der Risikobegrenzung verliert der Selbstständige den freiwilligen Versicherungsschutz, sollte er mit seinen Ratenzahlungen in Rückstand sein. Die Klägerin sei schon bereits zu Beginn der freiwilligen Arbeitslosenversicherung mit einem Bescheid darauf hingewiesen worden. Die Bundesagentur für Arbeit muss laut dem Gesetz eine weitere Mahnung bei einem Zahlungsrückstand nicht vornehmen.
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