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Die Mieterhöhung – Teil 2

am 19. Oktober 2009 – 13:42Kein Kommentar

Sollte der Vermieter andere Begründungen wie die im ersten Teil nennen oder die Gründe für eine Mieterhöhung nicht nennen, so ist die Mieterhöhung unwirksam. Die Mieterhöhung ändert den bisherigen Vertrag ab. Deshalb benötigt der Vermieter auf jeden Fall die Zustimmung des Mieters zur gestiegenen Miete. Allerdings richtet sich sein Anspruch auf das Abgeben der Zustimmungserklärung vom Mieter.

Das Prüfungsrecht und die Prüfungszeit

Es besteht bis zu der eigentlichen Zustimmung ein 2-monatiges Prüfungsrecht, das ab dem Monatsende gerechnet wird. Ab dem darauffolgenden Monatsersten wird die gestiegene Miete geschuldet. Innerhalb der Prüfungszeit kann sich der Mieter auf ein Sonderkündigungsrecht berufen. Dies geschieht unabhängig von den anderen im Mietvertrag stehenden Kündigungsfristen.

Kündigung des Mietverhältnisses in der Prüfungsfrist und eine mögliche Teilzustimmung

Die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter kann bis zum Ablauf seiner Überlegungs- und Prüfungsfrist erfolgen. Erst zwei Monate später endet das Mietverhältnis. Ergab die Prüfung, dass lediglich ein gewisser Anteil der verlangten Mieterhöhung rechtens ist, sollte man eine Teilzustimmung abgeben.

Die Höchstgrenze für eine Mieterhöhung

Die maximale Grenze für eine Mieterhöhung ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Auch wenn diese Höchstgrenze angesetzt ist, kann der Vermieter die Nettomiete höchstens um 20 % in 3 Jahren steigern. Beispielsweise liegt eine Miete 10 % unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Somit kann der Vermieter auch nur eine Mieterhöhung von 10 % vornehmen.

Weiteres Beispiel zur Höchstgrenze für eine Mieterhöhung

Wenn die Miete 30 % unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kann der Vermieter die Miete um 20 % erhöhen. Innerhalb der nächsten drei Jahren kann der Vermieter keine weiteren Mieterhöhungen vornehmen. Er hat aber die Möglichkeit, die 20 % auf drei Jahre verteilen. Allerdings muss zwischen der alten und neuen Miete immer 15 Monate liegen.

Die Staffelmiete und die gekoppelte Mieterhöhung

Bei einer vereinbarten Staffelmiete ist eine zusätzliche Erhöhung der Nettomiete nicht möglich. Der Mieter kann sich aber auch nicht auf eine preiswertere ortsübliche Vergleichsmiete berufen. Seit dem 1. September 2001 kann man die Erhöhung der Grundmiete an den Preisindex für die Lebenshaltung sämtlicher Privathaushalte koppeln, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat (destatis.de). Jedoch sollte man im Einzelfall die Wirksamkeit solcher Indexklauseln genauestens prüfen.

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