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Mieten: Betriebskosten und Nebenkosten

am 16. Oktober 2009 – 16:30Kein Kommentar

Die Betriebskosten sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die in Bezug auf das Grundstück oder Haus entstehen. Die Betriebskosten enthalten keine einmaligen Kosten (z. B. Kosten der Hausverwaltung und Reparaturen). Es werden lediglich Betriebskosten abgerechnet, die explizit im Mietvertrag stehen. In der Betriebskostenverordnung stehen die Betriebskosten, die im Mietvertrag stehen dürfen.  

Die Abrechnung der Betriebskosten

Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt nach der Vereinbarung zwischen dem Mieter und Vermieter. In der Regel vereinbart man im Mietvertrag die Vorauszahlung der Betriebskosten. Es gibt aber auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung über eine pauschale Zahlung zu treffen. Wenn eine Pauschale vereinbart ist, kann wegen der Abrechnung nur für das letzte Jahr keine Nachzahlung oder Rückerstattung erfolgen und für die Zukunft kann die Pauschale entsprechend reduziert oder erhöht werden.

Die nachvollziehbare, exakte Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar sein. Dafür müssen die einzelnen Kostenpositionen und die angefallenen Gesamtkosten exakt aufgestellt sein und die anteiligen Gesamtkosten des Mieters müssen den Vorauszahlungen gegenübergestellt werden. Ferner muss der Verteilungsschlüssel vereinbart sein, welchen den jeweiligen Kostenanteil des Mieters berechnet. Sollten sich Gewerberäume und Wohnungen in einem einzigen Haus befinden, so muss man die verschiedenen Kostenverursacher beachten.

Der Abrechnungszeitraum einer Betriebskostenabrechnung

Wenn ein Mieterwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums vorkommt, erfolgt die Kostenberechnung lediglich zeitanteilig. Der Abrechnungszeitraum beträgt höchstens 12 Monate. Wenn die Betriebskostenabrechnung nicht den Mindestvoraussetzungen genügt, so ist diese unwirksam. Seit 2001 gilt eine einjährige Abrechnungspflicht: es erfolgt keine Nachzahlung, wenn dem Mieter die Betriebskostenabrechnung nach einem Jahr nach Abrechnungsperiodeablauf zugestellt wird.

Die Einsichtnahme in die Rechnungen

Der Mieter kann in die Rechnungen einsehen, wenn er die Höhe der Kosten überprüfen will. Nach einer Anforderung schickt der Vermieter entweder eine Kopie an den Mieter oder legt sie dem Mieter direkt vor Ort vor. Ferner dürfen die in Rechnung gestellten Leistungen nicht überteuert sein. Außerdem ist der Vermieter einer sehr sparsamen Bewirtschaftung verpflichtet und hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.

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