Die Heizkosten
In der Heizkostenverordnung steht, wie die Abrechnung über Warmwasser und Heizung erfolgt. Der Vermieter hat grundsätzlich die Pflicht, den Heizungs- und Warmwasserverbrauch des Mieters über die Ablesegeräte an einer Warmwasseruhr und an den Heizkörpern zu erfassen. Die Zweifamilienhäuser sind eine Ausnahme. Allerdings ist dies nur, wenn der Vermieter eine Wohnung bewohnt und im Mietvertrag eine eigene Abrechnungsregel erfasst ist.
Die Heizkostenabrechnung
Bei den Heizkosten kann man nicht eine monatliche Zahlung einer Pauschale vereinbaren. Somit erfolgt die Abrechnung immer. Die Heizkostenabrechnung muss nachvollziehbar sein und Reparaturen können nicht umgelegt werden. Die Gesamtkosten der erhaltenen Energie (z. B. Gas, Fernwärme, Heizöl) müssen angegeben werden und die anderen Kosten, die mit dem Heizungsanlagebetrieb zusammenhängen, werden ebenfalls in der Kostenaufstellung erfasst.
Aufteilung der Gesamtkosten und die erste rechnerische Aufteilung
Nach der Erfassung der Gesamtkosten werden diese aufgeteilt. In der ersten rechnerischen Aufteilung werden die anteiligen Kosten für das Erwärmen der Wohnungen und des Wassers berechnet. Jedoch können schon hier Fehler auftauchen.
Das Verhältnis der Aufteilung von Fläche und Verbrauch
Anschließend teilt man die anteiligen Kosten für Warmwasser und Heizung nach Quadratmeterfläche und Verbrauch auf. Das Verhältnis der Aufteilung darf höchstens 30 % Fläche und 70 % Verbrauch, aber mindestens im Verhältnis von 50 % Fläche und 50 % Verbrauch. Innerhalb dieser Grenzen kann der Vermieter den Maßstab frei wählen.
Die individuelle Berechnung der anteiligen Kostenpositionen
Es erfolgt danach eine individuelle Berechnung der vier anteiligen Kostenpositionen: zwei für die Heizung und zwei für Warmwasser. Dafür benötigt man die Angabe der kompletten Fläche des Hauses und des Gesamtverbrauchs. Der individuell eingesetzte Verbrauch für den Mieter muss mit den abgelesenen Einheiten des Verbrauchs auf der Ablesequittung gleich sein. Bei der Ablesung soll kontrolliert werden, ob die abgelesenen Einheiten mit den Messgeräten gleich sind.
Die Zwischenablesung beim Ein- und Auszug
Sowohl beim Einzug als auch beim Auszug soll man eine Zwischenablesung durchführen. Nur so wird sichergestellt, dass nach dem Auszug der wirkliche Verbrauch abgerechnet wird. Wenn die Zwischenablesung nicht durchgeführt wird, kann eine Aufteilung der gemeinsam entstandenen Verbrauchskosten von allen Mietern pauschal nach der Gradtagszahlentabelle erfolgen.
Veränderungen bei der Heizkostenabrechnung
Sobald es keine verbrauchsabhängige Rechnung gibt, kann der Mieter eine Kürzung der für ihn bestimmte Heizkosten von 15 % vornehmen. Wenn die Heizkosten in der rechnerisch nachvollziehbaren Heizkostenabrechnung eine beträchtliche Erhöhung verzeichnet, so sollte man diese mit der Abrechnung aus dem letzten Jahr vergleichen. Solch ein Anstieg kann unterschiedliche Gründe haben. Beispielsweise kann es ein Fehler der Heizungsanlage, Veränderungen beim Energiepreis oder beim individuellem Verbrauch sein.
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