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Die Mietminderung

am 16. Oktober 2009 – 15:54Kein Kommentar

Jeder Mieter kann bei Mängeln in seiner Wohnung eine Mietminderung vornehmen. Aber es gibt in den gesetzlichen Bestimmungen zahlreiche Fallstricken. Eine Voraussetzung der Mietminderung ist die Verschlechterung des Wohnungszustands seit Beginn des Mietvertrages.

Mängel beim Einzug bereits im Einzugsprotokoll erfassen

Mängel führen nicht zu einer Mietminderung, wenn sie bereits bei einer ordnungsgemäßer Überprüfung der Wohnung bzw. bei Einzug in die Wohnung bekannt sind. Es ist wichtig, ein genaues Einzugsprotokoll mit dem Vermieter zu erfassen. In diesem Einzugsprotokoll erfasst man die vorliegenden Mängel und einen Zeitpunkt, bis zu dem Datum der Vermieter sich um die Mängelbeseitigung gekümmert hat.

Die Anzeigepflicht des Mieters

Der Mieter muss die Mängel beim Vermieter anzeigen, die sich während der Mietzeit zeigen. Die Anzeige der Mängel soll schriftlich erfolgen. Sobald der Vermieter über die Mängel Bescheid weis, kann eine Mietminderung erfolgen.

Die rückwirkende Mietminderung

Es ist keine Mietminderung über den bereits vergangenen Zeitraum möglich, sofern der Vermieter mehrere Monate keine Mängelbeseitigung vorgenommen hat und der Mieter die Miete nicht gekürzt weiterhin gezahlt hat. Deshalb sollte schon in der Mängelanzeige auf eine mögliche Mietminderung hinweisen. Aufgrund dieses Hinweises kann man eine rückwirkende Mietminderung bewirken.

Der Ausschluss der Mietminderung für die Zukunft

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für die Zukunft keine Mietminderung verlangt werden. Dies liegt vor, wenn der Mieter über einen langen Zeitraum eine ungekürzte Miete zahlt und sich keine Mietminderung vorbehält. Aber einen sechsmonatigen Zeitraum reicht noch nicht aus, um die Mietminderung für den zukünftigen Mietzeitraum auszuschließen.

Die gerichtliche Auseinandersetzung

Der Mieter muss in einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen vorliegenden Mangel beweisen. Von Anfang sollte man Fotos machen. Ferner können auch Zeugen die Mängel festhalten und beweisen. Außerdem empfiehlt sich ein ausführliches Protokoll mit der genauen Uhrzeit und die jeweiligen Beeinträchtigungen, sobald diese Beeinträchtigungen über einen langfristigen Zeitraum sind (z. B. Heizungsausfall, Baulärm).

Die Höhe der Mietminderung

Aber nicht jeder Mangel und die Einhaltung sämtlicher Formalien berechtigen zu einer Mietminderung. Die Mietreduzierung erfolgt nur, wenn der Mangel zum Beeinträchtigen der Wohnqualität führt. Die Höhe der Mietminderung aufgrund eines Mangels ist vom Einzelfall abhängig. Die Höhe der Mietreduzierung wird mit einem Prozentsatz von der Bruttomiete (Nettomiete zuzüglich Heizkosten- und Betriebskostenvorauszahlungen) berechnet.

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