Dachrinnenreinigung in Dachgeschosswohnung
Viele Mieter, welche in einer Dachgeschosswohnung untergebracht sind, werden dieses Problem nur allzu gut kennen. Die Dachrinne ist verstopft. Doch wer ist verantwortlich für die Reinigung und wer muss die Kosten dafür tragen?
In der Regel sind Kosten für die Dachrinnenreinigung Sache des Vermieters. Dieser hat aber die Möglichkeit, diese Kosten als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Dies hat der BGH entschieden (VIII ZR 167/03 und VIII ZR 146/03). Voraussetzung dafür ist aber, dass im Mietvertrag unter den sonstigen Betriebskosten explizit Kosten für die Dachrinnenreinigung vereinbart werden. Allein die Erwähnung, dass Mieter auch sonstige Betriebskosten zu zahlen hätten, reicht für die Umlagefähigkeit nicht aus. Außerdem muss die Reinigung der Dachrinne turnusmäßig stattfinden und die Umgebung (z.B. dichter Baumbestand und damit verbundener Laubfall) eine wiederkehrende Reinigung der Dachrinnen notwendig machen. Dann sind die dafür anfallenden Kosten als Betriebsausgaben zu bewerten. Die Dachrinnenreinigung fällt nicht unter die sonstigen Betriebskosten, solange es sich um eine einmalige Reinigung aus einem bestimmten Anlass handelt, oder gar eine schon bestehende Verstopfung beseitigt werden soll.
Enthält der Mietvertrag keine Regelung bezüglich der Kosten für die Reinigung der Dachrinnen, so trägt allein der Vermieter diese Kosten. Sie gehören dann zu den vorbeugenden Instandsetzungskosten bzw. zu den Instandhaltungskosten und sind nicht umlagefähig. Versucht der Vermieter diese Kosten trotz fehlender Regel auf die Mieter umzulegen, können die Mieter gegen diese Kosten Widerspruch einlegen.
Nicht zulässig ist es, die Kosten der Reinigung der Dachrinne nur bestimmten Mietern (z.B. dem Mieter der Dachgeschosswohnung) aufzuerlegen. Der Mieter der Dachgeschosswohnung trägt die Kosten nur dann allein, wenn er die Verunreinigung bzw. die Verstopfung der Dachrinne verursacht hat.
Der Mieter der Dachgeschosswohnung hat aber unter Umständen zu dulden, dass eine Kontrolle, ob und in welchem Umfang eine Dachrinnenreinigung stattfinden muss, von seiner Wohnung aus erfolgen kann. Zu diesem Zweck muss er dem Vermieter oder einem von ihm Beauftragten den Zugang zu seiner Wohnung nach vorheriger Terminabsprache gestatten. Sind die Reinigungsarbeiten nicht anders durchführbar, muss er die Reinigung auch z.B. über die zu seiner Wohnung gehörende Dachterrasse erdulden. Auch in diesem Falle sind selbstverständlich vorherige Terminabsprachen notwendig.
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