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Der Mietvertrag – Teil 5

am 12. Oktober 2009 – 15:20Kein Kommentar

Sobald die Mietwohnung übergeben wird, wird zu diesem Zeitpunkt der reale Zustand, in welchem die Wohnung ist, in einem Protokoll festgehalten, das sowohl der Mieter als auch der Vermieter gemeinsam erstellen. Es ist ratsam, zunächst auf das bereits erstellte Übergabeprotokoll zu verweisen, das sich im Mietvertrag befindet, und das Übergabeprotokoll zum festen Element des Mietvertrages zu definieren. Sollte schon bereits im Vorhinein nicht abgeklärt sein, welche Schönheitsreparaturen bei einem Einzug bereits erledigt sein müssen, so ist bei der Übergabe der Mietwohnung eine Abgleichung der vertraglichen Verpflichtungen, die der Mieter hat, mit den realen Status Quo vorzunehmen. Hierbei reicht das reine Protokollieren der jeweiligen Abweichungen von dem vertraglichen Standard nicht aus, denn man muss in dem Übergabeprotokoll festhalten, dass sich der Vermieter dazu verpflichtet, bis zu einem festgelegten Termin die Reparaturen nachzuholen oder die Menge an eigenen Renovierungsverpflichtungen werden bei einem Einzug um die nicht vorliegenden Reparaturen minimiert.

Die Aufnahme von Mängeln

Ferner müssen alle restlichen Mängel in dem Protokoll aufgenommen werden. Mit diesem Protokoll stellt der Mieter sicher, dass er bei einem Auszug nicht für die Beschädigungen zu Rechenschaft gezogen wird, die der Vormieter verursacht hatte. Aber auch hier sollte man folgendes beachten: wenn in dem Übergabeprotokoll nicht aufgezeichnet ist, dass gewisse Mängel noch der Vermieter beseitigen und bezahlen muss, so hat der Mieter kein Recht auf eine Minderung der Miete!

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