Der Mietvertrag – Teil 4
Bei der Zahlung der Mietkaution sollte man darauf achten, dass die Mietkaution drei Nettomieten nicht übersteigt. Was viele vielleicht nicht wissen ist, dass der Mieter das Recht hat, die Mietkaution in drei monatlichen Teilbeträgen zahlen kann. Die typische Anlageform der Mietkaution ist das klassische Sparbuch, das Mieter als Kontoinhaber eröffnet und an den Vermieter in Form eines Pfands weitergegeben wird, wobei diese Verpfändungserklärung bei der Bank erhältlich ist. Sobald ein Streitfall vorliegt, wird die Mietkaution vorerst blockiert, denn beide Vertragsparteien benötigen das Einverständnis des anderen, um die Kaution auflösen zu können und ggf. den Wert des (beschädigten) Gegenstandes zu bezahlen.
Die Bankbürgschaft
Auf den ersten Blick kann die Bankbürgschaft einen Vorteil bieten: die Kautionssumme muss nicht vom eigenen Geld aufgebracht werden. Allerdings ist der Nachteil, dass das Kreditinstitut an den Vermieter auszahlen muss, sobald er dazu auffordert und die Bank prüft nicht, ob der Vermieter einen Anspruch auf die Auszahlung des Betrages hat. Möchte der Mieter von dem Vermieter das ausgezahlte Geld zurückholen, muss er klagen. Ferner sollte die Kaution nie bar ausgezahlt werden, weil der Vermieter selbst direkt auf das Geld zugreifen kann.
Die Zusatzvereinbarungen
In den Standardverträgen können ferner zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden. Sobald der Vermieter einen bereits vorgefertigten Vertrag mit Zusatzvereinbarungen vorlegen, so sollte dieser Mietvertrag genau geprüft werden, weil sie in vielen Fällen bindend sind. Aber auch der Mieter kann im Mietvertrag eigene Interessen einbringen. Außerdem sollen alle Zusagen des Vermieters, die bei den Vertragsverhandlungen zustande kommen (z. B. Tierhaltung, Renovierung, Nachmieter, Gartennutzung), in Schriftform festgehalten werden.
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