Vermieter müssen Mängel selbst nach Jahrzehnten beheben
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte für den Mieter. Somit müssen die Vermieter bzw. Immobilieneigentümer die Mängel in dem Mietshaus bzw. -wohnung beheben, obwohl diese Mängel bereits seit einigen Jahren vorhanden sind. Deshalb gibt es keine Verjährung bei der Beseitigung der Mängel, weil der Vermieter dazu verpflichtet ist, den Mietgegenstand stets im tadellosen Zustand an den Mieter zu übergeben. Schließlich sieht und spürt man jeden Tag diese Mängel, sodass der Anspruch auf die Beseitigung der Mängel stets neu entsteht (Aktenzeichen: VIII ZR 104/09).
Das wegweisende Urteil des BGHs
Laut der Bewertung des Deutschen Mieterbunds sei dieses BGH-Urteil zu diesem Problem „wegweisend“. Der Direktor Lukas Siebenkotten schätzt, dass es selbst Mietern hilft, welche keinen Prozess führen wollen und erst einmal im Guten eine Einigung erzielen möchten. Sie brauchen keine Furcht haben, dass ihre Ansprüche irgendwann aufgrund der Verjährung nicht mehr gelten.
Der Fall aus Düren
In dem jeweiligen Fall hatten die BGH-Richter einen Hausbesitzer aus Düren (NRW) in die Pflicht genommen, eine Verbesserung der Schall- und Lärmdämmung in der Dachgeschosswohnung vorzunehmen. Laut den darunter liegenden Mieter werden sie durch zu lautes Gehen und Geräusche vom WC des Nachbarn gestört.
Die Wende im Jahr 2002
Die ältere Dame lebt seit über 50 Jahre in diesem Haus, welches der Eigentümer seit 1997 sein Eigen nennen darf. Das Dachgeschoss, welches über der Mietwohnung der Klägerin liegt, wurde schon 1990 ausgebaut. Offenbar wohnten dort bisher relativ ruhige Nachbarn. Jedoch hatte sich dies 2002 geändert und die Seniorin hatte das erste Mal wegen den Lärm Beschwerde eingereicht.
Die Aufforderung zur Verbesserung des Schallschutzes
Die Hauseigentümer wurden dazu aufgefordert, sich um einen wesentlich besseren Schallschutz zu kümmern. Erst als sie einen neuen Nachbarn erhielt, beruhigte sich die Lage. Jedoch wurde es im Herbst 2006 lauter. Die ältere Dame hatte sich wieder beschwert.
Der Mangel muss beseitigt werden
Die Seniorin bekam laut einem Gutachten Recht. Schließlich seien die Installations- und Trittgeräusche von der Toilette zu laut. Die BGH-Richter urteilten, dass die Seniorin somit stets diesen Lärmbelästigungen ausgesetzt sei. Somit sei es ein Mangel, welcher beseitigt werden muss und dies unabhängig davon, wie lange dieser bereits vorhanden ist.
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