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Der Mietvertrag – Teil 2

am 12. Oktober 2009 – 14:50Kein Kommentar

Sollte im Mietvertrag eine festgelegte Laufzeit bzw. Befristung stehen, so bedeutet das nach dem alten Mietrecht, dass der Mieter der Mietwohnung das Mietverhältnis nicht vor Fristablauf kündigen kann. Wer einen Mietvertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen hat, darf lediglich in Ausnahmefällen eine zeitliche Befristung in den Vertrag aufnehmen und dabei muss der Grund für diese Befristung mit im Vertrag aufgeführt werden. Sobald ein Grund für die festgelegte Laufzeit fehlen oder wählte der Vermieter eine von Gesetz her unzulässige Begründung, so ist diese Befristung unwirksam. Die Kündigungsfrist von seitens des Mieters liegt bei drei Monaten, wobei man dies im Vertrag entsprechend ändern kann: für einen gewissen Zeitraum kann man einen Kündigungsausschluss vereinbaren, sonst ist ein möglicher Auszug vor Ende der zulässigen Befristung und ohne Akzeptanz der Kündigung seitens des Vermieters nur über einen Untermieter bzw. Nachmieter möglich.

Die Höhe der Miete

Bei einem neu abgeschlossen Mietvertrag bindet sich der Vermieter an die ortsübliche Vergleichsmiete, d. h. dass der marktübliche Mietzins gilt. Dabei kann der Mieter keine Verringerung auf den ortsüblichen Mietzins verlangen, was natürlich v. a. wann bedeutend, wenn die Miete gestaffelt wird. Die Erhöhungen treten bei der wirksamen Staffelmiete automatisch ein, ohne dass der Vermieter zu dem jeweiligen Zeitpunkt eine Erhöhung belegen muss, dass der verlangte Mietzins auch ortsüblich ist, denn sie gilt schon zu Beginn des Mietverhältnisses als vereinbart. Es besteht jedoch eine Ausnahme im Falle einer Ausnutzung des örtlichen Wohnungsmangels seitens des Vermieters, um den Mietzins sehr stark zu erhöhen oder sofern ein Mietwucher besteht.

Hier geht es zu Teil 3.

Verwandte Beiträge:

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  2. Der Mietvertrag – Teil 4
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