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Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf wird einfacher

am 30. Januar 2010 – 13:26Kein Kommentar

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass sowohl Neffen als auch Nichten so enge Verwandte sind, dass man ihnen zugunsten das Mietverhältnis aufgrund des Eigenbedarfs kündigen darf. Dadurch stärkte man die Rechte der Vermieter. Der Senat urteilte, dass nicht nur die Geschwister, sondern auch ihre Kinder ein enges Verwandtschaftsverhältnis zum Vermieter haben.

BGH-Urteil zugunsten für Neffen, Nichten und Schwäger

Der BGH hatte nun im negativen Sinne für den Mieter entschieden. Der Vermieter kann dem Mieter kündigen, sofern Neffen bzw. Nichten (Aktenzeichen VIII ZR 159/09) oder aber auch Schwäger (Aktenzeichen VIII ZR 247/08) in die jeweilige Wohnung einziehen. Jedoch können die Schwäger nur dann einziehen, sofern der Kontakt sehr eng ist.

1. Fall: Nichte pflegte ältere Dame

Der Bundesgerichtshof hatte bei Neffen und Nichten ein enges Verwandtschaftsverhältnis anerkannt. Die wirkliche Beziehung zwischen den Neffen bzw. Nichten und dem Eigentümern spielt keine Rolle, sobald es zu der Kündigung wegen Eigenbedarf kommt. In einem bestimmten Fall war dies auch gegeben, weil eine alte Dame von der Nichte in der Seniorenresidenz gepflegt werden sollte. Während dieser Zeit sollte die Nichte in der Eigentumswohnung der älteren Dame wohnen.

2. Fall: Der enge Kontakt zwischen Schwägern

Dagegen kommt es bei den Schwägern auf jeden Fall auf die Beziehung an. In einem Fall hatte sich der Vermieter der Kündigung wegen Eigenbedarf zu Gunsten des Schwagers und seine Familie bedient. Dies hatte er damit begründet, dass zwischen den zwei Familien ein sehr enges, persönliches Verhältnis und Kontakt bestehe. Allerdings wollte sich der Mieter damit nicht abfinden und klagte vor Gericht, wobei der Mieter jedoch in der letzten Instanz scheiterte.

Die Sorge des DMB

Nun hat der Deutsche Mieterbund (DMB) Befürchtungen, dass aufgrund des Urteils zu einer steigenden Anzahl an Kündigungen wegen des Eigenbedarfs kommen wird. Der Kreis der Familienangehörigen sei schon über 20 Jahre von den Gerichten eng gefasst worden, was nun der BGH aufgehoben hatte.

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