BGH-Urteil über die Wasserkosten bei einer Eigentümergemeinschaft
Nun begrenzte der Bundesgerichtshof die Haftung von Wohnungseigentümern. Am Donnerstag wurde das Urteil veröffentlicht. Darin lautet es, dass die einzelnen Wohnungseigentümer grundsätzlich lediglich dem jeweiligen Eigentumsanteil für die Verbindlichkeiten der Hausgemeinschaft einstehen.
Alle Wohnungseigentümer sind an der Rechnung beteiligt
Es können seitens der Firma nicht einzelne Wohnungseigentümer ausgesucht werden, um diese für die kompletten Verbindlichkeiten einer Grundstücksgemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Dies entschied nun der BGH in dem Urteil VIII ZR 329/08. Diesem Urteil lag ein Fall aus Berlin vor.
Der Fall zum BGH-Urteil
Die kommunalen Wasserbetriebe versorgte eine Immobilie mit Eigentumswohnungen mit Wasser. Es blieb einmal eine Summe in Höhe von 3.650 Euro übrig, sodass die Wasserbetriebe drei Miteigentümer auf das Begleichen der kompletten Rechnung verklagte. Diese drei Miteigentümer sollten die Summe im Innenverhältnis in Abhängigkeit des Anteils von den restlichen Miteigentümern zurückfordern.
Das Urteil des Landgerichts Berlin
Nun gab das Landgericht Berlin der Klage der kommunalen Wasserbetriebe statt. Gemäß den Vertragsbedingungen besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Somit hätten die drei Miteigentümer zunächst für die komplette Rechnung einstehen müssen. Jedoch legten zwei der betroffenen Miteigentümer gegen dieses Urteil Revision ein und waren nun vor dem BGH (Bundesgerichtshof) erfolgreich.
Die Aufhebung des Urteils vom Landgericht Berlin
Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte nun das Urteil aus Berlin aufgehoben. Dieser Fall wurde nochmals zurückgewiesen. Nun musste jeder Wohnungseigentümer abhängig von dem Anteil am Grundstück für die Wasserrechnung aufkommen.
Die Begründung des BGH
Der BGH begründete dies damit, dass man die komplette Gemeinschaft auf das Zahlen der Summe in Anspruch nehmen muss, sobald man eine Wohnungseigentümergemeinschaft beliefert. Sobald aber die Wasserbetriebe mit den jeweiligen Wohnungseigentümern ausdrücklich die gesamtschuldnerische Haftung ausgehandelt hätten, würde auch etwas anderes gültig sein. Ferner haftet jeder Miteigentümer lediglich mit dem entsprechenden Eigentumsanteil für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das im Juli 2007 geändert wurde.
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