Das Rechtsurteil des BGHs zur Farbwahlklausel
Nun urteilte der Bundesgerichtshof, dass die folgende Klausel im Berliner Mietvertrag nicht gültig ist: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen … nur weiß zu lackieren …“. Nun bestätigten die Richter des BGHs, dass die Klauseln im Mietvertrag nichtig sind, welche den Mieter dazu verpflichten, innerhalb der Mietzeit gewisse Farben zur Lackierung oder Renovierung zu verwenden. Solche Vorgaben kann der Vermieter höchstens zum Zeitpunkt machen, sobald die Wohnung zurückgegeben wird.
Mehrere Urteile in der Vergangenheit
Der Bundesgerichtshof urteilte schon in der Vergangenheit mehrmals, dass die Klauseln hinsichtlich den Schönheitsreparaturen unwirksam sind, sofern sie sowohl die Ausführungsform der Renovierung vorgegeben hatten oder aber auch die Farbwahl innerhalb der Mietzeit gemacht hatten. Beispielsweise gehört das Urteil BGH VIII ZR 166/08 dazu. Hier betraf es den Fall, dass man innerhalb der Mietzeit die Wohnung in neutralen Farbtongebungen zu renovieren ist.
Beispiele an Urteilen des Bundesgerichtshofs
Ein anderes Beispiel ist das Urteil zur Verpflichtung des Mieters, sowohl Oberdecken als auch Wände weiß zu streichen (BGH VIII ZR 344/08). Ferner seien die Schönheitsreparaturen in hellen, neutralen sowie deckenden Tapeten und Farben durchzuführen (BGH VIII ZR 224/07). Im Urteil BGH VIII ZR 199/06 ging es darum, dass der Mieter lediglich mit der Zustimmung des Vermieters von der bereits durchgeführten Ausführungsform abweicht. Die Folge dieser nicht wirksamen Farbwahlklausel ist, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen machen muss – egal ob innerhalb der Mietzeit oder bei der Rückgabe der Wohnung.
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