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Mit einem Gewinnspiel Eigenheim gewinnen – Teil 2

am 21. Januar 2010 – 12:06Kein Kommentar

Laut dem Rechtsanwalt Martin Bahr aus Hamburg bewertet man ein Glücksspiel dann als Glücksspiel, sobald der Einsatz beträchtlich ist und das Resultat auf zufälliger Weise entsteht. Den Einsatz kann man erheblich bezeichnen, weil jeder Einsatz von über 50 Cent als erheblich gilt. Der Zufall liegt nach einer Rechtsprechung dann vor, sobald das Spielresultat von nicht berechenbaren Ursachen abhängig ist. Laut Bahr ist es kein Zufall, sobald Geschicklichkeit oder Wissen ausschlaggebend sind.

Weiterer Versuch von Volker Stiny

Nun setzen weitere Hauseigentümer auf diese Karte. Bislang wurde dieses „Glücksspiel“ von Volker Stiny in Bayern untersagt. Volker Stiny will es nun von Berlin aus mit der Immobilie seiner Mutter probieren, welche ins Pflegeheim eingezogen ist.

Die Immobilie von den Trapps

Renate und Rudolf Trapp machen jetzt in Hamburg für ihre Immobilie Werbung. Ihr Wunsch ist es, mit diesem Erlös des Objekts nach Mexiko auszuwandern. Zu Beginn müssen die Teilnehmer rasch 75 Fragen beantworten. Schließlich werden lediglich die 1.500 Besten in die 2. Fragerunde kommen und von dieser Runde aus geht es möglicherweise weiter.

Die Fragen der Trapps

Das Quiz darf deshalb sehr häufig wiederholt werden. Um sich darauf einzustimmen, können die teilnehmenden Menschen probeweise mitspielen. Trapp fragt beispielsweise, wo die Wäsche zum Trocken hinkommt. Die möglichen Auswahlmöglichkeiten sind Zwinger, Fressnapf, Leine und Maulkorb.

Die veränderten Spielbedingungen

Die Innenbehörde in Hamburg hatte ursprünglich dieses Spiel nicht erlaubt, sodass nun die vierte versuchte Verlosung eines Hauses in Deutschland untersagt wurde. Nun wurden die Teilnahmebedingungen verändert, sodass das Angebot seit ein paar Wochen unbehelligt im Internet steht. Die Trapps wollen nun anders als bislang beispielsweise sämtlichen Teilnehmern das Geld zurückerstatten, sofern nicht einmal 25.000 Teilnehmer Lose zu jeweils 25 Euro erwerben. Laut einem Sprecher der Innenbehörde hat diese Behörde zur Zeit keinen Grund, gegen dieses Haus-Glücksspiel etwas zu unternehmen.

Eine komplexe Situation

Etliche Mandanten werden vom Rechtsanwalt Bahr vertreten, welche ihre Immobilie mittels dieses Spiel veräußern wollen. Er sagt, dass er Wissensfragen stellen muss, sodass er dies machen kann. Trotzdem sei es ein sehr schwieriges Gebiet, weil man rasch mit einem Bein im Knast steht. Die Veranstalter müssen laut dem Strafgesetzbuch mit höchstens zwei Jahre Freiheitsstrafe rechnen und die teilnehmenden Menschen können mit maximal sechs Monaten rechnen.

Probleme mit Anbietern aus dem Ausland

Die potenziellen Teilnehmer sollten weiterhin sehr vorsichtig sein – insbesondere wenn der Anbieter in einem anderen Land außerhalb Deutschlands tätig ist. Das Angebot verstößt somit gegen das in Deutschland geltende Recht. Somit hat man keinen einklagbaren Anspruch. Letztendlich ist dann der Traum von der erspielten Immobilie aus, sobald der Veranstalter die gewonnene Immobilie nicht heraus gibt.

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