Die Zwangsversteigerung einer Immobilie – Teil 3
Die Grenzen
Das höchste Gebot bei dem sogenannten Ersttermin liegt bei mehr als 70 % des Verkehrswertes, das vom Gericht festgelegt wird. Die Immobilie geht in diesem Fall an den Meistbietenden. Die Gläubiger können bei dem Gebot zwischen 50 % und 70 % den Zuschlag an einen Bieter verhindern. Der Rechtspfleger muss bei unter 50 % den Zuschlag an einen Bieter verweigern.
Der neue Versteigerungstermin
All dies passiert zum Schutz der Schuldner. Natürlich muss bei einem Ersttermin kein Resultat erzielt werden. Sofern dies geschieht, so wird ein neuer Versteigerungstermin angeordnet, bei welchem es keine Grenzen bezüglich des Wertes gibt.
Das Bargebot
Es ist nicht gerade einfach, welchen Betrag der Bieter überhaupt bieten muss oder bietet. Das sog. Bargebot ist der Betrag, welcher der Bieter in der Zwangsversteigerung bietet. Der Bieter muss zu diesem Bargebot womöglich weitere Beträge oder Belastungen addieren. Am Anfang ist dies für einen Laien nicht gerade einfach, sodass der Laie hier sehr vorsichtig sein und sich zunächst informieren sollte.
Die Bieterstunde
Die Bietstunde dauert bei einer Zwangsversteigerung mindestens eine halbe Stunde. Wenn der Rechtspfleger zum Schluss der Bietstunde zum 3. Mal den Hammer in die Höhe hebt, so sind die Sekunden für eine Entscheidung da. Kaum jemand weiß, dass man selbst während oder direkt nach dem 3. Hammerschlag ein Gebot für die Immobilie abgeben kann. Somit endet die Bietstunde erst, sobald der Rechtspfleger das offizielle Ende bekannt gibt.
Die Änderung der Eigentumsverhältnisse in letzter Sekunde
Somit können sich selbst in der letzten Sekunde die Eigentumsverhältnisse verändern. Der Rechtspfleger verkündet die Eigentumsübertragung, sodass der Bieter den Zuschlag erhält. Anschließend ist der Bieter der eigentliche Eigentümer der Immobilie.
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