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Der Kauf eines verseuchten Grundstücks

am 5. Januar 2010 – 13:07Kein Kommentar

Ein Käufer kauft sich ein Grundstück mit einer Fabrik, die schon längst abgerissen werden muss. Sobald bekannt wurde, dass Öl das Areal verseucht hatte, hatte sich der Käufer arglistig getäuscht gefühlt. Und dies zu Recht.

Der Ausgangsfall

Bei einem Gericht gab es einen Fall, bei welchem sich Herr A ein Grundstück für 200.000 DM (umgerechnet 102.258 Euro) gekauft hatte. Auf diesem Grundstück stand ein abrissreifes Fabrikgebäude, das Metall verarbeitet hatte. Die Firma B, die das Grundstück verkaufte, hätte den Verdacht geäußert, dass dieses Grundstück eventuell verseucht sei. Allerdings wurde jede Gewährleistung in dem notariellen Kaufvertrag ausgeschlossen.

Die Sanierung des Grundstücks

Herr A wollte auf der sicheren Seite sein und bestellte einen Gutachter. Nun sollten die Kosten für das Sanieren des mit Öl verseuchtem Areal zwischen 270.000 DM (umgerechnet 138.049 Euro) und 480.000 DM (umgerechnet 245.420 Euro) liegen. Herr A war vor Gericht gegangen. Schließlich fühlte er sich von der Firma B über den tatsächlichen Umfang der Grundstücksbelastung getäuscht.

Das Urteil

Herr A hatte letztendlich im vollem Umfang Recht bekommen. Schließlich wurde der Kauf des Grundstücks rückgängig gemacht. Selbst die möglicherweise auftretenden Folgekosten muss das Unternehmen B übernehmen. Zusätzlich hat Herr A einen Anspruch auf Schadensersatz und er hat auch die Wahl, dass er den Verkäufer zum Sanieren des Grundstücks zwingen kann.

Die Begründung des Urteils

Das Urteil wurde damit begründet, dass das Gericht nicht mehr klären konnte, ob der Verkäufer gegenüber dem Erwerber den Verdacht der Altlasten mitgeteilt hatte wie es Herr A sagte oder nicht. Dies spielt allerdings keine bedeutende Rolle. Schließlich muss die Firma B von der Versuchung des Grundstücks mit Öl gewusst haben.

Das falsche Verhalten des Verkäufers

Außerdem zählt das Argument nicht, dass Herr A die Ölflecken bei der Grundstücksbesichtigung hätte sehen müssen. Die Pflicht der Firma B war es, dem Erwerber des Grundstücks über den wirklichen Grundstückzustands genau zu informieren. Die Verhaltensweise des Verkäufers erfüllt somit den Tatbestand der arglistigen Täuschung. Aufgrund dessen sollte man beim notariellen Kaufvertrag die Altlasten immer aufnehmen, denn man sollte hier klären, welche Kosten von welcher Partei beim Sanieren der Immobilie übernommen werden.

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