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Der Abschluss eines Bauwerkvertrages nach BGB oder VOB?

am 5. Januar 2010 – 12:41Kein Kommentar

Die Bau(Werk-)Verträge werden in der Regel nach der Verdingungsordnung für Bauverträge (sog. VOB) oder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (sog. BGB) abgeschlossen. Die Verjährungsfrist bei zum Beispiel Mängelrechten nach dem BGB beginnt erst in fünf Jahren nach der Abnahme. Dagegen gilt die Verjährungsfrist bei einem VOB/B-Werkvertrag lediglich vier Jahre.

Der Vorteil eines VOB/B-Werkvertrag und eines BGB-Werkvertrag

Der Vorteil eines VOB/B-Werkvertrag aber auch seinen Vorteil. Sobald man Mängel anzeigt, so wird die Verjährung für den beanstandeten Bereich unterbrochen. Somit beginnt die Verjährungsfrist wieder von neuem zu laufen – jedoch dauert sie dann nur noch zwei Jahre. Der Bauherr ist mit einem BGB-Werkvertrag dann im Vorteil, sobald sich der Mangel erst nach vier Jahren ersichtlich ist.

Ab wann gilt VOB/B?

Für den privaten Bauherren ist die VOB/B lediglich dann verbindlich, sobald diese explizit in dem Bauvertrag als eine Vertragskomponente steht. Ferner muss der Bauunternehmer dem Bauherren eine Vertragskopie übergeben haben. Der Bauherr soll dadurch die Möglichkeit erhalten, im VOB/B nachzulesen.

Entscheidung zwischen BGB oder VOB

Welcher Werkvertrag ist für den privaten Bauherren besser? Im Vergleich zum BGB-Werkvertrag überwiegen die Nachteile eines VOB/B-Werkvertrages für einen privaten Bauherren. Der Bauherr ist außerdem mit den BGB-Vorschriften wesentlich besser geschützt. Dies liegt auch daran, weil das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahr 2000 in Bezug auf das Werkvertragsrecht im Wesentlichen überarbeitet wurde und es bietet mit dem Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 dem privaten Bauherren womöglich einen effektiven Rechtsschutz.

Der große Nachteil eines VOB

Die Unübersichtlichkeit ist der große Nachteil eines VOB. Schließlich enthält der VOB viele Querverweise auf weitere Bestimmungen und Gesetze. Diese Gesetze und Bestimmungen sind für Laien sowie für einige Rechtsanwälte nicht gerade überschaubar.

Die Schwächen des BGB-Werkvertrages

Im Gegensatz zum VOB gelten im BGB-Werkvertrag wesentlich längere Verjährungsfristen für die Mängelrechte eines Bauherren. Sobald aber ein Mangel gefunden wird, diesen vom Bauherr angezeigt wird und auch von der Baufirma ohne Anstand eliminiert wurde, läuft ab der Mängelbeseitigung die Verjährung immer weiter. Allerdings wird bei der Berechnung der Zeitraum zwischen der Mangelanzeige und -beseitigung nicht berücksichtigt. Dies ist insbesondere bei schwierigen Mängeln wie beispielsweise Feuchte im Keller problematisch sein, weil der Bauunternehmer lediglich den Schaden, aber nicht die Ursache beseitigen kann, was natürlich kostspielig ist.

Das Forderungssicherungsgesetz (kurz: FoSiG)

Zukünftig werden selbst am Bau sämtliche Klauseln in den AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht mehr wirksam, sobald Konsumenten durch sie einseitig benachteiligt werden. Die Gerichte entscheiden darüber, ob dies zutrifft. Die Mannschaft am Bau wurde bisher von dieser Kontrolle durch den § 355 BGB ausgenommen.

Das Fazit

Viele Rechtsexperten geben den Rat, dass man den Bauwerkvertrag nach den BGB-Bestimmungen abschließen soll. Es gibt aber auch etliche Experten, welche wegen den Verjährungsfristen den VOB-Werkvertrag vorziehen. Deshalb bieten schon einige Baufirmen Mischformen an.

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