Pflichten für Hausbesitzer und -bewohner im Winter
Noch ist Herbst und bald steht der Winter vor der Tür. Es wird wieder glatt sein und an dem einen oder anderen Ort wird Schnee fallen. Doch wer muss bei solch einer Witterung die Straße oder auch den Hof von Schnee befreien und mit Salz oder Sand streuen? In der Regel sollen Mieter und Vermieter die Streu- und Räumpflichten rechtzeitig klären.
Im Winter gelten für die Hausbesitzer die Räum- und Streupflicht. Diese Pflichten werden normalerweise entweder über den Mietvertrag oder über die Hausordnung vom Hausbesitzer auf den Hausbewohner übertragen. Welcher Mieter zu welchem Zeitpunkt für das Streuen und Räumen verantwortlich ist, muss laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main genau geregelt werden. Sobald der Mieter zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht räumen und streuen kann, muss er jemand anderes bitten, sich vertreten zu lassen.
Weil der Vermieter die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen hat, erfolgt im Winter bei Unfällen aufgrund Glatteis keine Haftung vom Vermieter. Jedoch empfiehlt das Oberlandesgericht, dass die Mieter kontrolliert werden. Sofern der Vermieter keine Überprüfung der von ihm auf die Mieter übertragenen Winterdienstes durchführt, kann der Vermieter dafür haftbar gemacht werden.
Allerdings gelten die Räum- und Streupflichten nur für bestimmte Tages- und Nachtzeiten. Das Landgericht München fasst auf, dass sich die generelle Verkehrssicherungspflicht an den Werktagen von 6:30 – 20 Uhr und an Sonn- bzw. Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr erstreckt. Innerhalb dieser Zeit sollte beim ersten Schneefall schnell handeln, denn die Gerichte geben den Verantwortlichen 40 Minuten nach der Wetterberuhigung Zeit, um Schnee zu räumen. Wenn dies unterlassen wird, muss der Räum- und Streupflichtige die Krankenhaus- und Arztkosten zahlen, sofern sich ein Fußgänger verletzt.
Zum Streuen soll Granulat, Rollsplitt oder Sand benutzt werden und in Gebieten mit viel Schnee sollen die Vermieter zusätzlich Schutzgitter anbringen, um Dachlawinen vorzubeugen
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