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Die Haftung bei Schädlingen in einer Immobilie

am 4. Januar 2010 – 12:07Kein Kommentar

Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie kann für Mängel in die Haftung genommen werden, sobald ihm der Erwerber das arglistige Verschweigen solcher Schäden belegen kann. Im Immobilienkaufvertrag muss jedoch der Gewährleistungsausschluss festgelegt werden. Ansonsten würde der Verkäufer ohne Arglist haften.

Das Urteil des Landgerichts Coburg

Der Otto-Schmidt-Verlag berichtete über das Urteil vom Landgericht Coburg. Hier lag ein Schädlingsbefall im Dachstuhl vor. Für diesen muss der Verkäufer des Altbaus nicht haften (Aktenzeichen: 22 O 509/03).

Der Hintergrund des Falles

Der Erwerber fiel den Schädlingsbefall erst vier Jahre nach dem Kauf der Immobilie auf. Dabei unterstellte der Käufer dem Verkäufer, dass der Verkäufer dem Käufer den Mangel mit Arglist verschwiegen hatte. Dies begründete der Erwerber damit, dass dieser Spuren von Versuchen der Bekämpfung dieser Schädlinge gefunden hatte. Aufgrund dessen beanspruchte er vom Verkäufer eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises und die Kostenübernahme für das Renovieren des Dachstuhls.

Verkäufer: keine Kenntnisse über den Schädlingsbefall

Jedoch argumentierte der Verkäufer dagegen. Er hätte von diesem Schädlingsbefall keine Kenntnisse gehabt. Bis zur Veräußerung der Immobilie wohnten Mieter darin. Womöglich hätten sie versucht, den Schädlingsbefall zu beseitigen, ohne dabei den Vermieter zu informieren.

Verkäufer bekam Recht

Nun gaben die Richter dem Verkäufer Recht. Schließlich konnte der Erwerber nicht belegen, dass der Verkäufer von dem Schaden Kenntnis hatte und letztlich in Arglist gehandelt hätte. Die Versuche der Schädlingsbekämpfung hätten womöglich auch von dem Mieter kommen können.

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