Das Beratungsprotokoll bei der Anlageberatung – Teil 1
Mit dem neuen Jahr müssen nun neue Vorschriften in Bezug auf die Anlageberatung eingehalten werden. Von nun an protokollieren Sparkassen sowie Banken den Inhalt von Beratungen. Hier gibt es eine Übersicht zu den wichtigsten Eckpunkten.
Die Änderung des Beratungsgespräches zum 01.01.2010
Erhält ein Bankkunde eine Beratung über Wertpapiere, so haben die Banken ab dem 01.01.2010 kraft Gesetz (§ 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz) die Pflicht zur Erstellung eines Protokolls zu diesem Beratungsgespräch. Der Gesprächsinhalt wird in diesem Protokoll wiedergegeben. Es beinhaltet Informationen über
- die Dauer des Gesprächs,
- den Anlass der Beratung,
- die persönliche Situation des Kunden und seine Wünsche sowie
- über alle Empfehlungen, welche von der Bank angesprochen worden sind.
Der Kunde bekommt vor dem Abschließen des jeweiligen Wertpapiergeschäfts eine Kopie des Protokolls.
Die Notwendigkeit des Protokolls
Sowohl für den Kunden als auch für die Bank ist das Beratungsprotokoll eine Erinnerungshilfe. Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Kunde sehen, warum er von der Bank eine Empfehlung für ein bestimmtes Wertpapier erhalten hatte. Außerdem ist darin relativ leicht ersichtlich, ob das empfohlene Wertpapier auch den Anlagewünschen und -zielen des Bankkunden entspricht.
Die Rechten und Pflichten des Kunden sowie der Bank
Zum Einen hat der Bankkunde das Recht auf den Erhalt des Beratungsprotokolls. Zum Anderen sollte er auch im eigenen Interesse sehr genau überprüfen, ob dieses Beratungsprotokoll auch den tatsächlichen Inhalt des Beratungsgesprächs wiedergibt. Sollte dieses Protokoll nicht den Inhalt des Beratungsgesprächs wiedergeben, so hat der Bankkunde die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen und das Protokoll berichtigen zu lassen. Ferner ist die Bank zur Erstellung des Protokolls verpflichtet und dieses dem Bankkunden „unverzüglich“ zu überreichen.
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