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Die neue Erbschaftssteuer: Neue Bewertung von Immobilien

am 2. Januar 2010 – 13:26Kein Kommentar

Die neuen Regelungen zum Erbrecht ist eine beschlossene Sache. Die Reform des Erbrechts brachte für Immobilien eine entscheidende Änderung. Die Immobilien erhalten in Zukunft eine höhere Bewertung. Der Steueranteil wird über den Wert der Eigentumswohnung oder Eigenheim ermittelt, welcher an das Finanzamt abgeführt wird.

Die Beauftragung eines Sachverständigen

Keiner will hier mehr bezahlen als er muss. Für die Ermittlung des genauen Immobilienwertes sollten deshalb Erbengemeinschaften sowie Erben Sachverständige beauftragen. Sie sind schließlich dann auf der sicheren Seite.

Die bisherige Bewertung der Immobilien

Man bewertete die Immobilien bisher durchschnittlich mit circa 50 % bis 80 % des Verkehrswertes. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die gleiche Behandlung sämtlicher Erbangelegenheiten (z. B. Barvermögen und Immobilien) aufgetragen. Nun will man klare Verhältnisse schaffen.

Die Schaffung von klaren Verhältnissen

Das alte Erbrecht ist nämlich der Hintergrund für die Reform des Erbrechts. Das bisherige Erbrecht privilegierte die Immobilie gegenüber dem Barvermögen. Durch das Schaffen von klaren Verhältnissen wird auch der tatsächlich Wert zugrunde gelegt. Hat eine Immobilie beispielsweise einen Verkehrswert von 600.000 Euro, so legt man im Bescheid zur Besteuerung 600.000 Euro zugrunde.

Die Ermittlung des Immobilienwertes in Eigenregie

Die Erben können prinzipiell den Betrag der Immobilie selbst ermitteln. Sollten die Erben Hilfe benötigen, so kann man bei dem sog. Gutachterausschuss im Wohnort nach Hilfe fragen. Der Gutachterausschuss besitzt eine Übersicht, in welcher die Straßen sowie Regionen der Gemeinde mit dem jeweiligen Betrag stehen. Diese Liste sagt jedoch nichts über die Qualität, Zustand sowie Baujahr der Immobilie aus, die auf den Immobilienwert einen erheblichen Einfluss haben können.

Der Nachteil bei der Ermittlung des Immobilienwertes in Eigenregie

Die neuen Eigentümer einer Immobilie müssen im Grunde genommen immer damit rechnen, dass das Finanzamt die ihm vorgelegten Immobilienwerte ohne ein Gutachten vom Sachverständigen nicht akzeptiert. Womöglich schickt der Fiskus einen Bescheid, in welchem ein wesentlich höherer Verkehrswert angesetzt wird. Diesen Ärger sollte man am besten umgehen. Deshalb beauftragt man für die Bewertung von vor allem sehr teuren und großen Immobilien einen vereidigten sowie öffentlich bestellten Sachverständigen.

Der vereidigte und öffentliche Sachverständige

Dieser Sachverständige führt nicht nur die Besichtigung, sondern auch die Sachaufnahme und Bewertung der Immobilie durch. Dafür benutzt der Gutachter beispielsweise den örtlichen Mietspiegel sowie die Marktdaten. Er kann aber auch die zu bewertende Immobilie mit vergleichbaren Gebäuden vergleichen, welche in der Vergangenheit veräußert wurden.

Fiskus versus Gutachter

Die Entscheidung fällt beim Finanzamt „auf dem Papier“. Dagegen führt der Gutachter die Besichtigung der Immobilie sehr genau durch. Dazu gehört nicht nur die Lage, sondern auch die Bausubstanz, der Zustand und alle anderen Faktoren, die den Immobilienwert beeinflussen. Jedoch muss man auch den bestellten Gutachter bezahlen, wobei sich die Kosten nach dem Immobilienwert richten.

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