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Das „Girokonto für jedermann“ – die freiwillige Offerte der Banken

am 2. Januar 2010 – 13:25Kein Kommentar

Viele Zahlungen laufen über das Girokonto. Es kann das Gehalt oder Sozialleistungen, die Telefon- oder Handyrechnung, die Teilzahlungen für die Immobilienfinanzierung oder die Miete sein. Aber man muss zunächst einmal ein passendes Girokonto von einer Bank bekommen. Jedoch darf kein Ausschluss von potentiellen Kunden von den Bankdienstleistungen erfolgen.

Die Grundlage des „Girokontos für jedermann“

Im Jahr 1995 hatten sich die deutschen Sparkassen sowie Banken aufgrund dessen mit dem „Girokonto für jedermann“ auf einer freiwilligen Basis folgendermaßen verständigt. Jeder Mensch darf zumindest ein Konto auf eine Guthabensbasis eröffnen. Das kontoführende Kreditinstitut muss dabei die Kontoüberziehung nicht zulassen. Mit diesem Konto erhalten die folgenden Möglichkeiten:

  • die Entgegennahme von Gutschriften,
  • Durchführung von Baraus- und einzahlungen und
  • das Tätigen von Überweisungen.

Die unzumutbare Kontoführung

Die Banken können jedoch das Führen eines Girokontos für den Kontoantragsteller verwehren, sofern dies inakzeptabel ist. Das Kreditinstitut kann in solch einem Fall für das bereits bestehende Girokonto eine Kündigung aussprechen. Das Führen eines Girokontos darf nicht verweigert werden, sofern in der SCHUFA negative Auskünfte vorliegen.

Die möglichen Gründe für die Kontoeröffnung und -fortführung

Folgende Gründe sind für das Eröffnen oder Fortführen eines Girokontos unzumutbar. Zum Einen kann der Kunde die Dienstleistungen der Bank missbrauchen (z. B. für gesetzwidrige Transaktionen wie beispielsweise Geldwäsche, Betrug etc.). Zum Anderen können Kunden falsche Angaben bei Daten machen, welche für das vertragliche Verhältnis wichtig sind. Sobald der Kunde andere Kunden oder Mitarbeiter grob gefährdet oder belästigt.

Weitere mögliche Gründe für die unzumutbare Kontoführung

Ferner kann das Girokonto nicht für den bargeldlosen Zahlungsverkehr verwendet werden, da es beispielsweise durch die Gläubiger blockiert wird oder mindestens ein Jahr lang keine Umsätze getätigt wurden. Sollte nicht gewährleistet sein, dass die Bank die vereinbarten Entgelte für das Führen und Nutzen des Kontos nicht bekommt. Außerdem halten etliche Kunden die übrigen Vereinbarungen nicht ein.

Beschwerde bei der Nichteröffnung eines „Girokonto für jedermann“

Sofern es mit dem „Girokonto für jedermann“ nicht klappen sollte, so können die Konsumenten eine Beschwerde bei der jeweiligen Streitschlichtungsstelle abgeben. Bei den privaten Banken muss man sich an den Ombudsmann wenden. Diese Beschwerden behandelt man dort mit der höchsten Priorität.

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