Das bayerische Zinsverbilligungsprogramm – Teil 1
Mit dem bayerischen Zinsverbilligungsprogramm will man nicht nur den Neubau von Wohnraum fördern, sondern auch den Kauf von neu errichtetem Wohnraum (erster Erwerb) sowie der Kauf von bereits vorhandenem Wohnraum (sog. Zweiterwerb). Ferner muss die Wohnung entsprechend groß sein. Im Zweifamilienhaus wird lediglich die Wohnung gefördert, welche für den Antragsteller angedacht ist. Die veranschlagten Gesamtkosten müssen beim Zweiterwerb adäquat sein und normalerweise dürfen die Gesamtkosten eines ähnlichen Neubaus nicht überschreiten.
Die Darlehenshöhe
Der Kredit darf maximal 30 % der angesetzten Gesamtkosten und höchstens 100.000 Euro betragen. Die Bemessungsgrundlage für eine Wohnung im Zweifamilienhaus dienen die auf die geplante Wohnung entfallenden und mittels der Wohnfläche berechneten anteilsmäßigen Gesamtkosten. Der Kredit muss in einzelnen Fällen zumindest 15.000 Euro hoch sein (sog. Bagatellgrenze). Ferner wird der kalkulierte Kreditbetrag auf volle 100 Euro gerundet.
Wer erhält den Kredit?
Alle Haushalte sind antragsberechtigt, sofern ihr Einkommen die Einkommensgrenze gemäß dem Artikel 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (sog. BayWoFG) einhält. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die Einkommensgrenzen sehen wie folgt aus:
- 1-Personen-Haushalt: 19.000 Euro
- 2-Personen-Haushalt: 29.000 Euro
- plus für jede weitere Person, die dem Haushalt angehört: 6.500 Euro
- plus für jedes Kind, welches dem Haushalt angehört: 1.000 Euro
Man berechnet das Einkommen nach den Vorschriften der Artikel fünf bis sieben des BayWoFG. Es müssen zudem nach den individuellen Verhältnissen der Antragsteller gewisse Beträge abgesetzt werden. Zwar beruht diese Berechnung auf eine steuerrechtliche Basis und sie kann in Einzelfällen davon abweichen. Aufgrund dessen kann man nicht generell verbindlich sagen, bis zu welchem Jahresbruttoeinkommen diese Verdienstgrenze eingehalten werden kann.
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